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Kartellrechtssache Luftfrachtbeförderungsdienste (Air Cargo Shipping Services Antitrust). Kartellrechtliche Gruppenklageverfahren mit einem Umfang von mehreren Milliarden Dollar, bei denen zahlreichen großen internationalen Fluggesellschaften Preisabsprachen bei Luftfrachtbeförderungsdiensten angelastet werden. Die Kläger behaupten, dass die Beklagten unter Verstoß gegen das Kartellrecht der USA und der US-Bundesstaaten Absprachen zur Festlegung, Erhöhung, Beibehaltung oder Stabilisierung von Preisen für Luftfrachtbeförderungsdienste durch gegenseitige Abstimmung von Zuschlägen (Gebühren, die Lufttransportgesellschaften zusätzlich zu den normalen Beförderungstarifen für spezifische Extrakosten erheben, zum Beispiel „Treibstoffzuschläge“ oder „Sicherheitszuschläge“), den gemeinsamen Beschluss, Preisnachlässe zu verhindern oder auszuschalten, durch Gewinnvereinbarungen sowie durch die Aufteilung von Kunden getroffen haben.

Die Fluggesellschaften Lufthansa und Swiss International erklärten sich bereit, 85 Millionen US-Dollar zu zahlen, um das in den USA anhängige Gruppenklageverfahren beizulegen. Gruppenmitglieder beim Verfahren in den USA sind Personen, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2000 bis zum 11. September 2006 Luftfrachtbeförderungsdienste für Luftfrachtbeförderungeninnerhalb der USA, in die oder aus den USA von Lufttransportgesellschaften erworben haben, einschließlich Personen, die die Luftfrachtbeförderungsdienste über Spediteure erworben haben.

Gruppenklagevergleich im Fall von Bananen (Banana Class Action Settlement). Bei diesem Verfahren wird die Beschuldigung erhoben, dass die Beklagten Absprachen zur Festlegung, Erhöhung, Beibehaltung oder Stabilisierung von Bananenpreisen sowie zur Steuerung und Beschränkung der Bananenmenge in den USA getroffen haben und die Gruppenmitglieder infolgedessen höhere Preise für Bananen zahlen mussten. Die Vergleiche betreffen sämtliche Personen, die während des Zeitraums vom 1. Mai 19999 bis zur Datum der endgültigen Zustimmung des Gerichts zu den Vergleichen Bananen in den USA oder und in die USA gelieferte Bananen direkt von den Beklagten oder von einer mutmaßlich an der Absprache beteiligten Partei erworben haben.

Kartellrechtssache Industrieruß (Carbon Black Antitrust Litigation). Die Kläger in diesem Fall sind Unternehmen/Körperschaften, die während des Gruppenzeitraums vom 30. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2005 Industrierußprodukte direkt von den Beklagten erworben haben. Bei den Beklagten handelt es sich um branchenführende Unternehmen, die Industrieruß in den USA vertreiben und herstellen. Die Kläger behaupten, dass die Beklagten entgegen dem nationalen Kartellrecht unrechtmäßige Absprachen zur Festlegung, Erhöhung, Beibehaltung und Stabilisierung von Preisen für Industrieruß in den USA getroffen haben. Die Kläger unterstellen, dass die Absprachen durch eine Reihe von abgestimmten Ankündigungen über Preiserhöhungen stattgefunden haben und die Kläger infolgedessen mehr für Industrieruß zahlen mussten als dies der Fall gewesen wäre, wenn die angebliche Preisabsprache nicht stattgefunden hätte.

Vergleich Columbus Drywall gegen Masco Corporation. Ein Gericht hat vorläufig seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen teilweisen Vergleich bei einem Gruppenklageverfahren erteilt, welches eine Gruppe von Anbietern für die Isolierung von Wohngebäuden betrifft. Bei diesem Verfahren wird behauptet, dass die Masco Corporation und bestimmte verbundene Unternehmen („Masco“) sowie mindestens fünf Hersteller und Vertreiber (die „Beklagten“) Absprachen zum Verstoß gegen das nationale Kartellrecht getroffen haben, durch die Vereinbarung, eine „Differenz“ zwischen den Preisen, die Masco für Glasfaserisolierungen zahlt, und den Preisen, die Anbieter für die Isolierung von Wohngebäuden zu zahlen haben, einzuführen und beizubehalten. Die Beklagten CertainTeed Corporation, Guardian Fiberglass Inc., Guardian Building Products Distribution Inc. (zusammen „Guardian“), Johns Manville und Knauf haben sich bereit erklärt, das Verfahren mithilfe von Vergleichen zu beenden (die „Vergleiche“).

Kartellrechtssache Baumwollgarn (Cotton Yarn Antitrust Litigation). Seit März 2004 wurden zahlreiche Gruppenklagen von Direkterwerbern von Baumwollgarn gegen die Beklagten eingereicht. Die Fälle wurden beim United States District Court for the Middle District of North Carolina zusammengefasst. Die Kläger behaupten, dass die Beklagten unter Verletzung von Artikel 1 des Sherman Act, 15 U.S.C. §1, einen Vertrag und Zusammenschluss eingegangen sind und Absprachen zur Festlegung, Erhöhung, Beibehaltung oder Stabilisierung von Preisen für Baumwollgarn zum Verkauf in den USA getroffen haben. Die Kläger behaupten weiterhin, dass sie und andere Erwerber von Baumwollgarn infolge der Absprache höhere Preise für Baumwollgarn zahlen mussten als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Preisabsprache nicht stattgefunden hätte, und fordern Schadensersatz in dreifacher Höhe sowie die Erstattung der Kosten und Anwaltsgebühren.

Kartellrechtssache Währungsumrechnungsgebühren (Currency Conversion Fee Antitrust Litigation). Bei diesem Verfahren geht es um die Gebühr, die Inhaber von Visa-, MasterCard- oder Diners Club-Karten zwischen dem 1. Februar 1996 und dem 8. November 2006 zahlen mussten, um Transaktionen in einer Fremdwährung oder bei einem ausländischen Händler zu tätigen. Die Kläger stellen die Art und Weise, in der die Gebühren für Auslandstransaktionen mit Kredit- und Debitkarten festgesetzt und offengelegt wurden, in Frage und behaupten, dass Visa, MasterCard, ihre Mitgliedsbanken und Diners Club Absprachen zur Festlegung und Verschleierung von Gebühren (üblicherweise 1 – 3 Prozent des Betrags der Auslandstransaktionen) getroffen haben und dass Visa und MasterCard ihre Grundtarife für die Umrechnung vor der Anwendung dieser Gebühren extrem angehoben haben. Zu den Beklagten gehören Visa, MasterCard, Diners Club, Bank of America, Bank One/First USA, Chase, Citibank, MBNA, HSBC/Household und Washington Mutual/Providian. Sie bestreiten die Behauptungen der Kläger und erklären, keine Handlungen vorgenommen zu haben, die unrecht, ungebührlich oder rechtswidrig gewesen seien.

Gruppenklagevergleich im Fall von Diamanten (Diamond Class Action Settlement). Das Anspruchsverfahren in einem vorgeschlagenen Vergleich mit De Beers in Höhe von 295 Millionen US-Dollar hat begonnen. Sowohl einzelne Verbraucher als auch Angehörige der Diamantenbranche sind berechtigt, eine Forderung unter dem vorgeschlagenen Vergleich anzumelden. Der vorgeschlagene Vergleich erfasst eine Reihe von Gruppenklageverfahren, in denen behauptet wird, dass die das Unternehmen De Beers wettbewerbsschädigende Preise für die von ihm verkauften Rohdiamanten erhoben hat. Die Kläger behaupten weiterhin, dass De Beers den Rohdiamantenmarkt monopolisiert sowie falsche und irreführende Werbung betrieben hat. Bei den Gruppenklageverfahren werden nur Forderungen gegen De Beers erhoben. Im Rahmen des vorgeschlagenen Vergleichs wurde ein Fonds in Höhe von 295 Millionen US-Dollar gebildet. Der Vergleichsfonds wird unter zwei Gruppen von Erwerbern aufgeteilt, der Gruppe der direkten Erwerber und der Gruppe der indirekten Erwerber. Zur Gruppe der direkten Erwerber gehören Personen oder Unternehmen (mit Ausnahme der Sightholder der Diamond Trading Company), die zwischen dem 20. September 1997 und dem 31. März 2006 Schmuckdiamanten direkt vom Unternehmen De Beers oder einem seiner Diamantminen betreibenden Konkurrenzunternehmen erworben haben. Zur Gruppe der indirekten Erwerber gehören Personen oder Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. März 2006 Schmuckdiamanten, Diamantenschmuck oder andere Diamanten enthaltende Produkte von jemand anderem als dem Unternehmen De Beers oder einem seiner Diamantminen betreibenden Konkurrenzunternehmen erworben haben. Die Gruppe der indirekten Erwerber wird weiter in zwei Untergruppen unterteilt: die Gruppe der Verbraucher, zu der Personen gehören, die Schmuckdiamanten und Diamantenprodukte für den eigenen Gebrauch oder als Geschenk erworben haben, und die Gruppe der Weiterverkäufer, zu der Unternehmen gehören, die Schmuckdiamanten und Diamantenprodukte zum Weiterverkauf erworben haben. Die Frist für die Anmeldung von Forderungen endet am 19. Mai 2008.

 

 

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